AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge zwischen uns und unseren gewerblichen Kunden.

Wir liefern ausschließlich zu unseren nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbe¬dingungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Besteller bzw. Käufer (nachfolgend einheitlich: "Käufer") erklärt spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. ersten Teillieferung sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Bei späteren Geschäften sind wir nicht verpflichtet, gesondert auf diese Bedingungen hinzuweisen, insbesondere sind wir nicht gehalten, erneute Auftragsbestätigungen mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zusammen zu übersenden.

Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 1 Technische Angaben, technische Beratung

Die in unseren Prospekten, Anzeigen u. ä. enthaltenen Angaben, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich und beinhalten keine Zusicherung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Maßangaben unterliegen den handels-üblichen Toleranzen.

Technische Beratung erfolgt stets ohne unser Obligo.

§ 2 Lieferung und Gefahrtragung

Lieferungen werden ab Lager Fürth oder ab Speditionslager ausgeführt. Der Versand erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Käufers mit einem von uns nach freiem Ermessen gewählten Transport¬mittel.

Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.

Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Wir sind nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern, decken dieses jedoch grundsätzlich ein und stellen die Kosten dafür dem Käufer in Rechnung, sofern vom Käufer nicht widersprochen wird.

Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch Überschreitungen um bis zu 10 Werktage vom Käufer akzeptiert werden.

Falls wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, ist der Käufer, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von höchstens 10 % des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, zu verlangen, es sei denn, der Verzug ist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die zum Verzug geführt hat, gilt diese Beschränkung nicht, jedoch haften wir dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

§ 3 Vorbehalt der Selbstbelieferung

Für Verträge mit Kaufleuten gilt, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt.

§ 4 Preise

Die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Preise verstehen sich netto ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

§ 5 Zahlung, Zahlungsverzug

Für Kunden mit regelmäßigem Lieferbezug sind nach positiver Kreditprüfung unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung bei uns eingehend fällig sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.

In allen anderen Fällen erfolgt Lieferung nach Zahlung durch Banküberweisung vorab. Für alle Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. bei Vorabzahlung gewähren wir einen Nachlass von 1 % Skonto.

Die Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Ab Eintritt des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

Sollten uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen zu lassen, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen diesem gegenüber sofort fällig zu stellen. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, von bereits vorliegenden aber noch nicht ausgeführten Lieferverträgen unter Ausschluss jedweder Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

Für neue Waren leisten wir unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde wie folgt Gewähr:

Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen auf Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich/ fern-schrift¬lich anzuzeigen. Eine schuldhafte Verletzung einer dieser Pflichten führt zur Schadensersatz-pflicht des Käufers.

Eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht führt außerdem dazu, dass die Ware als genehmigt anzusehen ist (§ 377 HGB).

In jedem Fall führt Verarbeitung durch den Käufer zum Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.

Der Käufer ist zudem verpflichtet, uns bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu bestätigen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Käufers.

Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu feststeht, hat der Käufer nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko des Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer.

Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz, wenn wir nicht ausdrücklich die Mangelhaftigkeit anerkennen.

Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung im Fall der nachweislichen Mangelhaftigkeit wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings bei geringer Bedeutung des Mangels ausgeschlossen.

Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung, sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Diese angemessene Vergütung beträgt mindestens € 25,00, maximal aber 20 % des Warenwertes.

Bei Transportschäden hat der Käufer die Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Transportdienstleister sicherzustellen. Der Käufer ist verpflichtet Beauftragte des Beförderungs-unternehmens so rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzuzuziehen, dass bei diesen eine Anerkennung des Schadens noch durchsetzbar ist. Bei Verletzung dieser Pflicht, erlischt ein möglicher Anspruch des Käufers auf Schadensersatz.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt auch für alle übrigen Ansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt.

Mängelansprüche erlöschen bei Beschädigung der von uns gelieferten Ware durch Einwirkungen Dritter, äußere Einwirkungen, unsachgemäßer Montage oder Verwendung oder Überbeanspruchung.

§ 7 Haftung

Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.

Eine Haftung für Verletzung von Patent- oder sonstigen Rechten, sowie eine Haftung für bestehende gesetzliche Auflagen wird ausdrücklich ausgeschlossen für Produkte, die nach den Unterlagen oder nach Vorgaben des Käufers hergestellt und geliefert werden. Der Käufer stellt uns ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls der Käufer aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben unsere Rechte aus diesem § 8 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.

Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf uns, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer uns die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

Wir nehmen die in diesem Absatz vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

Wir verpflichtet uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben.

Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu übermitteln.

§ 9 Datenverarbeitung

Der Käufer gestattet, dass seine Daten zur Abwicklung von Geschäftsvorfällen verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung in unserer EDV-Anlage gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur in soweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Fürth/ Bay. Wir sind jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

§ 10 Sonstiges

Erfüllungsort ist Fürth/ Bayern, soweit sich nicht aus Auftragsbestätigungen etwas anderes ergibt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Fürth/ Bay. Wir sind jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages finden die Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung Anwendung.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages finden die Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung Anwendung.

Sollten sich einzelne der vorstehenden Klauseln als unwirksam oder unvollständig herausstellen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt bleiben. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung soll vielmehr durch eine solche Regelung ersetzt bzw. ergänzt werden, die den mit der unwirksamen oder unvollständigen Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich erreichen lässt.
 

Stand: 03.06.2013

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